Zum Inhalt:
Das Buch ist eine Auflistung von Anträgen, um jeweils einen Sühnetermin zu
erwirken. Das Wort ‚Sühnetermin‘ ist für Leser der Gegenwart unter Umständen
erklärungsbedürftig, was ich hiermit versuche zu tun:
Die Gerichtsbarkeiten waren nicht immer so eindeutig geregelt, wie es heute der
Fall ist. Im späten Mittelalter hatte grundsätzlich der Landesherr oder der
Vertreter der Kirche die Aufgabe Recht zu sprechen. Sie waren also auch die
obersten Richter in ihrem Herrschaftsbereich. Der Landesherr hätte viel zu tun
gehabt und wollte seine Zeit gewiss mit anderen wichtigeren oder schöneren
Dingen verbringen, als mit der Rechtsprechung, vor allem bei
Bagatell-Angelegenheiten. Es wurden Vögte, Grafen oder Meiern eingesetzt, um a)
den jährlich zu entrichtenden Zehnt (Steuern) von seinen Untertanen
abzufordern, aber auch um Streit zu schlichten und so das Volk möglichst still
zu halten. Die Vögte, Grafen und Meiern erhielten damit - bis zu einer gewissen
Schwere der Klage - die Berechtigung und die Pflicht Recht zu sprechen, wann
immer sich zwei drum stritten.
Die unterste Gerichtsbarkeit war in aller Regel der Schultheiß, heute der
Bürgermeister. Er wurde um Rat gefragt, wenn zwei Parteien sich um einfache
Belange stritten. Er hatte die Aufgabe die beiden Parteien dazu zu bewegen,
friedlich miteinander umzugehen und im Falle, dass sich die beiden Parteien
nicht einigen konnten, Recht zu sprechen.
Der
Schultheiß oder Schuldheiß bezeichnete einen in vielen westgermanischen
Rechten auftretenden Beamten, „der Schuld heischt“, das heißt, der im Auftrag
eines Herren (Landesherrn, Stadtherrn, Grundherrn) die Mitglieder einer Gemeinde
zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten hat, also Abgaben einzieht oder für
die Einhaltung anderer Verpflichtungen Sorge zu tragen hat. Sprachliche
Varianten des Schultheißes sind Schulte, Schultes
oder Schulze. Früher wurde zwischen dem Stadtschulzen und dem Dorfschulzen
unterschieden. In der städtischen Gerichts- und Gemeindeverfassung war er ein
vom städtischen Rat oder vom Landesherren Beauftragter zur Ausübung der
Verwaltungshoheit und Rechtspflege.
Der
Schultheiß war meist auch Richter der niederen Gerichtsbarkeit. Im friesischen
und fränkischen Recht war er ein Hilfsbeamter der Grafen, betraut mit der
Einziehung von Geldern und der Vollstreckung von Urteilen, meist auch Hundertschaftsführer. Gleichartige oder ähnliche
Amtsstellungen waren Amtmann, Fronbote, Meier, Vikar, Villicus,
Vogt (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge).
(Quelle:
Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Schultheiß)
Um nun einen ‚Schlichtungstermin‘
beim Schultheißen zu bekommen, musste die klagende Partei (also der, welcher
dem andern etwas vorzuwerfen hatte) zum Schiedsmann gehen und einen Sühnetermin
beantragen. Man darf sich aber keinesfalls vorstellen, dass diese Termine
abliefen wie ein heutiges Gerichtsverfahren. Vielmehr versuchte ein ‚guter‘ Schiedsmann
oder Schultheiß direkt vor Ort mit den strittigen Parteien eine Lösung zu
finden, oder er bestimmte diese bei Uneinsichtigkeit: Er richtete! Auch gab es dazu
keinen Gerichtssaal! In Frohnlach gab es diesen ganz
bestimmt nicht. Selbst die ganz normalen Geschäfte des Schultheißen, versah
dieser damals in seiner privaten Stube. Ein Rathaus mit den Amtsräumen des
Bürgermeisters gab es erst viel später.
Diese Anträge zu einem Sühnetermin wurden zunächst im Klagebuch dokumentiert.
Wichtiger Hinweis: Im Klagebuch gibt es
keine Aufschreibungen, wie der Fall später gelöst oder abgeschlossen wurde. Es
ist lediglich eine aufeinanderfolgende Auflistung aller Anträge auf jeweils
einen Sühnetermin.
Aus diesem Grund ist es wichtig explizit
darauf hin zu weisen, dass hier keine Verurteilungen aufgelistet sind. Keiner
der hier beschrieben Fälle darf aufgrund der Aufschreibungen als bewiesen oder
als berichtigt angeschuldigt betrachtet werden. Auch wenn oder gerade weil der
eine oder andere Leser sogar noch die beschriebenen Personen kannte, so ist
kein einziger Rückschluss auf die genannten Personen sinnvoll und/oder
zulässig. Das Buch dient ausschließlich der Dokumentation. Es zeigt zwar im
Allgemeinen auf, wie die Menschen zu dieser Zeit eingestellt waren, im
Einzelfall ist jedoch keine Deutung zulässig.