Zum Inhalt:


Das Buch ist eine Auflistung von Anträgen, um jeweils einen Sühnetermin zu erwirken. Das Wort ‚Sühnetermin‘ ist für Leser der Gegenwart unter Umständen erklärungsbedürftig, was ich hiermit versuche zu tun:

Die Gerichtsbarkeiten waren nicht immer so eindeutig geregelt, wie es heute der Fall ist. Im späten Mittelalter hatte grundsätzlich der Landesherr oder der Vertreter der Kirche die Aufgabe Recht zu sprechen. Sie waren also auch die obersten Richter in ihrem Herrschaftsbereich. Der Landesherr hätte viel zu tun gehabt und wollte seine Zeit gewiss mit anderen wichtigeren oder schöneren Dingen verbringen, als mit der Rechtsprechung, vor allem bei Bagatell-Angelegenheiten. Es wurden Vögte, Grafen oder Meiern eingesetzt, um a) den jährlich zu entrichtenden Zehnt (Steuern) von seinen Untertanen abzufordern, aber auch um Streit zu schlichten und so das Volk möglichst still zu halten. Die Vögte, Grafen und Meiern erhielten damit - bis zu einer gewissen Schwere der Klage - die Berechtigung und die Pflicht Recht zu sprechen, wann immer sich zwei drum stritten.


Die unterste Gerichtsbarkeit war in aller Regel der Schultheiß, heute der Bürgermeister. Er wurde um Rat gefragt, wenn zwei Parteien sich um einfache Belange stritten. Er hatte die Aufgabe die beiden Parteien dazu zu bewegen, friedlich miteinander umzugehen und im Falle, dass sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, Recht zu sprechen.

Der Schultheiß oder Schuldheiß bezeichnete einen in vielen westgermanischen Rechten auftretenden Beamten, „der Schuld heischt“, das heißt, der im Auftrag eines Herren (Landesherrn, Stadtherrn, Grundherrn) die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten hat, also Abgaben einzieht oder für die Einhaltung anderer Verpflichtungen Sorge zu tragen hat. Sprachliche Varianten des Schultheißes sind Schulte, Schultes oder Schulze. Früher wurde zwischen dem Stadtschulzen und dem Dorfschulzen unterschieden. In der städtischen Gerichts- und Gemeindeverfassung war er ein vom städtischen Rat oder vom Landesherren Beauftragter zur Ausübung der Verwaltungshoheit und Rechtspflege.

Der Schultheiß war meist auch Richter der niederen Gerichtsbarkeit. Im friesischen und fränkischen Recht war er ein Hilfsbeamter der Grafen, betraut mit der Einziehung von Geldern und der Vollstreckung von Urteilen, meist auch Hundertschaftsführer. Gleichartige oder ähnliche Amtsstellungen waren Amtmann, Fronbote, Meier, Vikar, Villicus, Vogt (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge).
(Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Schultheiß)

Um nun einen ‚Schlichtungstermin‘ beim Schultheißen zu bekommen, musste die klagende Partei (also der, welcher dem andern etwas vorzuwerfen hatte) zum Schiedsmann gehen und einen Sühnetermin beantragen. Man darf sich aber keinesfalls vorstellen, dass diese Termine abliefen wie ein heutiges Gerichtsverfahren. Vielmehr versuchte ein ‚guter‘ Schiedsmann oder Schultheiß direkt vor Ort mit den strittigen Parteien eine Lösung zu finden, oder er bestimmte diese bei Uneinsichtigkeit: Er richtete! Auch gab es dazu keinen Gerichtssaal! In Frohnlach gab es diesen ganz bestimmt nicht. Selbst die ganz normalen Geschäfte des Schultheißen, versah dieser damals in seiner privaten Stube. Ein Rathaus mit den Amtsräumen des Bürgermeisters gab es erst viel später.

Diese Anträge zu einem Sühnetermin wurden zunächst im Klagebuch dokumentiert.
Wichtiger Hinweis: Im Klagebuch gibt es keine Aufschreibungen, wie der Fall später gelöst oder abgeschlossen wurde. Es ist lediglich eine aufeinanderfolgende Auflistung aller Anträge auf jeweils einen Sühnetermin.
Aus diesem Grund ist es wichtig explizit darauf hin zu weisen, dass hier keine Verurteilungen aufgelistet sind. Keiner der hier beschrieben Fälle darf aufgrund der Aufschreibungen als bewiesen oder als berichtigt angeschuldigt betrachtet werden. Auch wenn oder gerade weil der eine oder andere Leser sogar noch die beschriebenen Personen kannte, so ist kein einziger Rückschluss auf die genannten Personen sinnvoll und/oder zulässig. Das Buch dient ausschließlich der Dokumentation. Es zeigt zwar im Allgemeinen auf, wie die Menschen zu dieser Zeit eingestellt waren, im Einzelfall ist jedoch keine Deutung zulässig.